Befangenheit / Ablehnungsantrag

Heftige Sprüche die zur Besorgnis der Befangenheit führten, sind z.B.:

....” Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide ....BGH IX ZB 60/06 vom 21.12.2006

Bezeichnung des Vortrags als “Unsinn” LSG NRW 11 AR 49/03 vom 16.06.2003

...Jetzt reicht es mir ! Halten Sie endlich den Mund !  OLG Brandenburg 1 W 14/99 vom 15.09.1999

..ich habe keine Zeit mich mit Kinkerlitzchen aufzuhalten ... OLG Hamburg 1 W 14/99 vom 23.03.1992

Geht der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Äußerung mit keinem Wort auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein, dann kann das vom ablehnenden als Weigerung des Richters verstanden werden, seinen Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich damit zu befassen.

Dies kann eine Versagung des rechtlichen Gehör ( GG Artikel 103 ( Abs. 1 ) bedeuten und unabhängig von sonstigen Gründen die Befangenheitsablehnung rechtfertigen.

 

Das Verhalten von Richtern läßt sehr zu wünschen übrig, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass nach den Grundsätzen des Beamtenrecht ( § 46 DRiG )  der Amtspflicht unterliegt und sein Verhalten entsprechend einzurichten hat.

Er hat sich “mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen” ( § 54 BBG ) ist an Recht und Gesetz gebunden, was ebenfalls im Grundgesetz in Art. 20 Abs. 3 steht.

Unsachliches Verhalten ist ihm untersagt, sowie die genauste Beachtung der Gesetze und dazu ergangenen höchstrichterlichen Urteilen vorgeschrieben.

Rechts missbräuchliche Ablehnungsanträge ( § 42 ZPO ) dürfen vom abgelehnten Richter bearbeitet werden, wenn diese offensichtlich unzulässig und rechts missbräuchlich sind, dies stellt eine Ausnahme vom  § 45 Abs.  1  ZPO da.