überlange Gerichtsverfahren

Die Klagen gegen das Land NRW wegen überlanger Sozialgerichtsverfahren, siehe z.B.  L10 SF 10/17 EK U ( Link ) werden zutreffend bearbeitet. So erkennt das angerufene Gericht in Konformität der ständiger Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts ( BSG z.B. B 10 ÜG 2/13 ) eine Bearbeitungszeit von 12 Monaten als Vorbereitung und Bedenkzeit als angemessen.

Zusätzliche notwendige Zeiten sind zu addieren, wenn erheblich erschwerende Tatsachen und Sachverhalte zu berücksichtigen sind.


Vor Klagen gegen z.B. das Land wegen überlanger Sozialgerichtsverfahren, muss eine Verzögerungsrüge geschrieben werden.

Die unzumutbare Verzögerung des Verfahrens muss gerügt werde, so das  Art. 19 Absatz 4 und Art.20 Absatz 3 GG sowie Art 6 Absatz 1 EMRK nicht mehr gewährleistet ist.

Eine Amtshaftungsklage gegen das Land ist danach möglich, bei einer Verfahrensdauer von über 24 Monaten ist z.B. ein Verzögerungsentgeld von 100 € pro Monat zu erlangen. ( Nicht vom Klagegegner sondern dem Land )

In der Verzögerungsrüge muss nicht nur das Verfahren mit Aktenzeichen vor Verfahrensabschlusseingegangen sein, eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Wichtig ist lediglich, dass “die Dauer des Verfahrens gerügt” wird. BGH Az. III ZR 61/20 vom 26.11.2020, § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG.

Tipp: Bei einem “eingeschlafenen Rechtsstreit” eine Sachstandanfrage stellen um das Verfahren “ zu wecken” und die Bitte äußern das Verfahren kurzfristig zum Abschluss zu führen.